Satzung für den Verein „Volkshochschule Kappeln e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Kappeln e.V.“ (nachfolgend VHS)
Sein Sitz ist Kappeln.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen. Gerichtsstand ist Flensburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein ist der rechtliche Träger der Volkshochschule Kappeln.
- Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um an den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlichrechtsstaatlich geordneten Gesellschaft in mitgestalterischer Weise partizipieren zu können. Hierzu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit an.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volk- und Berufsbildung. Gemäß §52 (2) Nr.7 AO.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch ein regelmäßiges, offenes Kursangebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen der persönlichen, politischen und beruflichen Bildung und Weiterbildung,
- Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (Fördermitglieder) werden.
Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein entsprechender Antrag muss dem Vorstand binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich vorliegen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Auflösung),
den Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Mitgliedes,
durch den Austritt des Mitgliedes,
durch den Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und muss dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge der Fördermitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand festgesetzt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat
§ 8 Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit
Alle Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an den Zwecken orientieren, die der VHS als einer nicht gebundenen Einrichtung gestellt werden (§ 2, Abs. 3).
Die Freiheit und Selbstständigkeit der pädagogischen Arbeit der Volkshochschule, ihrer Kursleiter und Referenten wird im Rahmen des Arbeitsplanes garantiert. Sie findet ihre Grenzen in der Verfassung, den Gesetzen unseres Staates und dieser Satzung.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Wahl der Vorstandsmitglieder.
Dies geschieht in der 1. Amtsperiode nach der Gründung ohne Benennung von Positionen, die gemäß § 11, 1.1 innerhalb des Vorstands selbst benannt werden.
Ab der 2. Amtsperiode des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung die vier Vorstandsmitglieder unter Benennung ihrer Positionen
Vorsitzende,
Vorsitzende,
Kassenwart/in,
Schriftführer/in
die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
Beschlüsse über Satzungsänderungen,
den Beschluss zur Auflösung des Vereins,
Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist im Laufe der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen (Ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich auch als E-Mail beantragt wird (Außerordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich per E-Mail einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich per E-Mail einzureichen und von diesem allen Mitgliedern umgehend zuzuleiten. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§20) und zur Auflösung des Vereins (§ 21) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist grundsätzlich offen abzustimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl zulässig.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweihöchste Stimmzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (2.Vorsitzender) geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auszulegen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für
Wahl der Vorstandspositionen, das heißt des/der 1. Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder. Diese gewählten Personen stellen den BGB-Vorstand nach §26 BGB. Dieser Punkt entfällt nach der ersten Amtsperiode des Vorstands. Danach obliegt die Wahl der Vorstandspositionen ausschließlich der Mitgliederversammlung.
die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Berufung des/der Leiters/in der VHS,
die Festlegung des Haushaltsplanes,
die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS,
die Beratung und Festlegung des Arbeitsplanes der VHS,
die Pflege von Öffentlichkeitskontakten,
Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der/die Leiter/in der VHS zuständig ist.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassenwartin vertreten den Verein nach außen außergerichtlich und gerichtlich jeweils allein.
Der Vorstand beaufsichtigt die pädagogische und kaufmännische Arbeit des/der VHS-Leiter/in und ist ihm/ihr gegenüber weisungsbefugt.
Der Vorstand kann zur Erledigung von umfangreichen Arbeiten und zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen aus dem Kreise der Mitglieder und externen Experten dauerhalft und vorübergehend Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand wird unter Nennung der Aufgaben im Internet, auf der Homepage der VHS zur Teilnahme in den Arbeitsgruppen aufrufen. Die Leitung der Arbeitsgruppen und deren Ergebnisverantwortung obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied als Beiratsvertreter/in.
§ 12 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand in der 1. Amtsperiode nach der Gründung wirkt als Team-Vorstand. Er besteht aus vier Gründungsmitgliedern, die sich mit ausgewiesener Kompetenzen in den Bereichen vorstellen:
Organisationsentwicklung
Finanzierung
Digitalisierung
Marketing
Gemäß §11, 1 wählen diese Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen den/die 1. Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreter/in sowie eine/n Kassenwart/in und ein/e Schriftführer/in.
Ab der 2. Amtsperiode des Vorstands, spätestens nach zwei Jahren nach Gründung wählt die Mitgliederversammlung den BGB-Vorstand gemäß §26 BGB, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, der/des Kassenwart/in und der/des Schriftführer/in
Alle vier Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand.
Alle Vorstandsmitglieder werden nach Gründung ohne Benennung ihrer Positionen von den Gründungsmitgliedern als Teamvorstand jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch um ein weiteres Mitglied ergänzen. Nach vorzeitigen Rücktritt des gesamten Team-Vorstandes folgt die 2. Amtsperiode.
Zur 2. Amtsperiode, also spätestens nach zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung unter Benennung der jeweiligen Vorstandspositionen einen „Leitungsvorstand“ für zwei Jahre.
Der/die Leiter/in der VHS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Der Team-Vorstand (§12, 1.1) und später der Leitungsvorstand (§12,1.2) werden von einem der beiden Vorsitzenden mindestens einmal im Monat einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Bei nichtvorhandener Beschlussfähigkeit ist die Vorstandssitzung binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Vorstandssitzung ist dann unabhängig von der anwesenden Personenzahl beschlussfähig.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden) geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
§13 Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats
Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gegründet.
Der Beirat berät und beschließt Empfehlungen, die sich an die Leiterin oder den Leiter der Volkshochschule und über diese oder diesen ggf. an den Träger richtet. Die Entscheidungsbefugnisse des Trägers werden hierdurch nicht berührt.
Der Beirat erarbeitet Empfehlungen zu
den Grundsätzen der Arbeit der VHS,
der Weiterbildungsentwicklungsplanung und der Zusammenarbeit mit anderen Weiterbildungseinrichtungen,
der Planung und Durchführung des VHS-Programmes,
der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Veranstaltungen und zur Verbesserung der Lernbedingungen,
der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
Teilnahmegebühren und Honoraren.
Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Ihm gehören an:
ein/e Vertreter/in des Vorstands
dem/der Leiter/in der VHS
ein/e Vertreter/in der Verwaltung der Stadt Kappeln
ein/e Vertreterin des Sozialausschuss der Stadt Kappeln
ein/e Vertreter/in der Kursteilnehmenden,
ein/e Sprecher/in der frei- bzw. nebenberuflichen Dozenten
ein/e Vertreter/in der Wirtschaft Kappeln.
ein/e Vertreter/in des Jugendbeirats der Stadt Kappeln
ein/e Vertreter/in des Seniorenbeirats der Stadt Kappeln
ein/e Vertreter/in des Kirchengemeinden der Stadt Kappeln
Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte ein/e Vorsitzende/n, die/der die Sitzungen einberuft und leitet sowie eine/n Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden. Zur ersten Sitzung des Beirates lädt der/die VHS-Leiter/in ein.
Die/der Vertreter/in der Kursteilnehmenden und der/die Sprecher/in der Kursleitenden scheiden aus dem Beirat aus, wenn ihre Kursteilnehmenden bzw. Kursleitenden-Eigenschaft entfällt. Die übrigen genannten Mitglieder sind für die Dauer ihrer Tätigkeit Mitglied des Beirates.
Nur die Beiratsmitglieder 3.3 bis 3.10 sind im Beirat stimmberechtigt. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Beirat tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
Die Leiterin oder der Leiter der VHS ist verpflichtet, den Beirat über alle wichtigen Entwicklungen und Entscheidungen in der Arbeit der VHS zu unterrichten.
Die Sitzungen des Beirates sind in der Regel öffentlich. Der VHS-Beirat kann Einzelheiten seines Verfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 14 Leiter/in der VHS
Der/die Leiter/in der VHS wird vom Vorstand berufen. Diese Position kann vereinsintern und -extern vergeben werden.
Die Tätigkeit der/des Leiters/in wird in der Regel ehrenamtlich, oder, sofern es die finanzielle Situation des Verein zulässt, durch Anstellung im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder tarifliche Festanstellung geleistet.
Der/die Leiter der VHS ist verantwortlich für die pädagogische, wirtschaftliche und organisatorische Leitung der VHS.
Hierzu gehören:
die konzeptionelle und inhaltliche Gestaltung des VHS-Angebotes,
die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel,
die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten
die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten
die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,
die Öffentlichkeitsarbeit,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen (inkl. der Protokollführung).
In Absprache zwischen dem/der Leiter/in der VHS und dem Vorstand können eine Auswahl von Aufgaben (§14.3.1-9) auch von Vorstandsmitgliedern übernommen werden. Über solche Vereinbarungen müssen schriftliche Niederschriften angelegt werden.
Der/die VHS-Leiter/in leitet die Geschäftsstelle nach den Richtlinien des Vorstandes, soweit eine Geschäftsstelle eingerichtet wurde. Dienstvorgesetzter des/der VHS-Leiters/in ist der Vorstand.
Der/die VHS-Leiter/in ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der VHS und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
§ 15 Kursleiter/innen und Referent/Innen
Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter und Referenten erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes (in der Regel für ein Semester) einen schriftlichen Lehrauftrag.
Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
Die Kursleiter und Referenten erhalten für ihre Tätigkeit ein durch den/die VHS-Leiter/in festgelegtes Honorar.
§ 16 Teilnehmer/innen
Die Angebote der VHS stehen grundsätzlich jedem offen.
Bei einzelnen Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der/die VHS-Leiter/in im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
Den Teilnehmern kann der Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.
§17 Entgelte (Gebühren)
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel ein Entgelt/Teilnehmergebühr erhoben.
§ 18 Haushaltsplan
Der Vorstand legt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan fest, der im Folgejahr im Bericht des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
In dem Haushaltsplan werden alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.
§ 19 Rechnungsprüfung
Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 20 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
§ 21 Auflösung des Vereins – Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kappeln mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung zu verwenden.
Bei Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.